{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n37. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 liess das Sekretariat den Parteien ein aktualisiertes\nAktenverzeichnis der Akten des Untersuchungsdossiers „22-0362“ zukommen und kündigte\nan, dass ab Mitte Juni 2011 Einsicht in die um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Akten genommen werden könne. Im gleichen Schreiben kündigte das Sekretariat an, dass ab Mitte\nJuli 2011 die beschlagnahmten elektronischen Daten gesichtet würden, und informierte die\nbetroffenen Parteien darüber, dass sie über die Möglichkeit verfügen, anlässlich der Datensichtung anwesend zu sein.\n38. Die Akteneinsicht in das Untersuchungsdossier „22-0362“ erfolgte dann in der Form,\ndass in der Zeitperiode Juli–August 2011 die digitalisierten Untersuchungsakten auf einem\ngesicherten Webserver des Bundes zum Download bereitgestellt und den Parteien das dafür\nnotwendige Passwort mitgeteilt wurde.\n39. Die Sichtung der elektronischen Daten fand an folgenden Terminen statt: Deutsche\nBahn: 4.–8. Juli 2011; Panalpina: 25.–29. Juli 2011; Kühne + Nagel: 18. Juli/2.–5. August\n2011 und Spedlogswiss: 8.–12. August 2011. Als Ergebnis erstellte das Sekretariat für jede\nPartei einen elektronischen Bericht der Datensichtung, in welchem die nach Auffassung des\nSekretariates untersuchungsrelevanten Unterlagen aufgeführt und in elektronischer Form\nhinterlegt sind. Anlässlich der Sichtung der Daten hat Kühne + Nagel zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses die Versiegelung von sechs Dokumenten verlangt. Das Sekretariat hat\nnach einer summarischen Sichtung diese Dokumente versiegelt und ein Versiegelungsprotokoll erstellt. Nachdem Kühne + Nagel und das Sekretariat ihre Rechtsauffassungen zum Umfang des Anwaltsgeheimnisses im Zusammenhang mit den konkreten Dokumenten ausgetauscht hatten, zog Kühne + Nagel ihre Einsprache bezüglich vier Dokumenten zurück. Hinsichtlich der zwei weiterhin versiegelten Dokumente verzichtete das Sekretariat auf die Einleitung eines Entsiegelungsverfahrens beim Bundesstrafgericht.\n40. Mit Schreiben vom 24. November 2011 informierte das Sekretariat die Parteien darüber, dass sie ab Anfang Dezember 2011 die Möglichkeit hätten, in die Selbstanzeigedossiers Einsicht zu nehmen. Dabei wurde für die Einsichtnahme folgendes Vorgehen kommuniziert: (1) Einsicht in die Protokolle der mündlichen Aussagen nur vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekretariates, wobei jegliche Art der Reproduktion von Dokumenten (z.B. Kopieren, Fotografieren etc.) untersagt wurde. Zulässig waren hingegen das Erstellen von Notizen\nsowie das Abdiktieren oder Abschreiben der Protokollaussagen. (2) Einsicht in die umfangreichen Beilagen zu den Protokollaussagen in elektronischer Form durch Übergabe einer\nCD-Rom mit den entsprechenden Daten am Tag der Einsichtnahme. Schliesslich hatten die\nParteien und ihre Rechtsvertreter (3) in einer sogenannten „Aufklärungsbestätigung und Ein-\n\n35\nUrteil des BVGer B-4497/2010 vom 23. Februar 2011, Terramare/WEKO.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 13\nhaltungszusage“ zu erklären, dass sie über das oben dargestellte Vorgehen informiert wurden und sich an die Vorgaben halten würden. Weiter wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die elektronischen Daten nur zum Zweck der Verteidigung im schweizerischen Untersuchungsverfahren zur Verfügung gestellt wurden und eine Weitergabe der Dokumente\nan Dritte oder andere Behörden oder deren Verwendung in anderen Verfahren nur unter\nausdrücklicher Zustimmung des Sekretariates erfolgen dürfe.\n41. Die Parteien nahmen an folgenden Daten Einsicht in die Selbstanzeigedossiers: Panalpina: 7. Dezember 2011; Kühne + Nagel: 8., 9. und 12. Dezember 2011 ; Deutsche Post:\n13., 19. und 21. Dezember 2011; Deutsche Bahn: 15., 21. und 27. Dezember 2011; Agility:\n20. Dezember 2011, 4. und 6. Januar 2012; Spedlogswiss: 28. Dezember 2011. Somit konnten sämtliche Parteien Einsicht in alle beim Sekretariat vorhandenen Akten und Beweismittel\nnehmen, bevor anschliessend im Januar 2012 ein erstes Treffen zwischen den Parteien und\ndem Sekretariat hinsichtlich einer einvernehmlichen Regelung stattfand (vgl. sogleich unten).\n\nA.2.8 Einvernehmliche Regelung (EVR)\n\n"}