{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 10\n22. Am 25. April 2008 erhob Panalpina Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. März 2008. Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde von Panalpina gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ab (RPW 2008/4, S. 739 ff.). Sowohl das Bundesstrafgericht\nals auch das Bundesgericht bestätigten die Vorgehensweise der Weko bei Hausdurchsuchungen und erachteten es namentlich als zulässig, dass die Hausdurchsuchung am zweiten\nStandort nicht zeitgleich, sondern erst am zweiten Durchsuchungstag stattgefunden hatte\n(E. 2). Das Bundesgericht liess zwar die umstrittene Frage offen, ob das Anwaltsgeheimnis\nauch für Unternehmensjuristen gilt, hielt jedoch fest, dass Informationen, welche nicht nur\ndem Unternehmensanwalt selbst anvertraut würden, nicht Objekt des Berufsgeheimnisses\nsein können (E. 4.4).\n23. Am 26. November 2008 wurden in den Räumlichkeiten des Sekretariats die versiegelten Beweismittel im Beisein von Panalpina entsiegelt, gesichtet und beschlagnahmt.\n\nA.2.4 Verfahrensschritte im Zusammenhang mit den Selbstanzeigen\n\nA.2.4.1 Deutsche Post\n\n24. Am Tag nach dem Beginn der Hausdurchsuchungen, d.h. am 10. Oktober 2007, teilte\ndas Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Deutschen Post als\nerste Selbstanzeigerin mit, dass die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG in Bezug auf die angezeigten Verhaltensweisen, konkret hinsichtlich der koordinierten Festsetzung und Weiterleitung zahlreicher Gebühren und Zuschläge, als gegeben erachte (Mitteilung gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG). Die Deutsche\nPost wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbskommission über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion entscheidet und diesen nur gewährt, wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a–d SVKG erfüllt sind. Im gleichen\nSchreiben wurde die Deutsche Post aufgefordert, die Beteiligung am Wettbewerbsverstoss\nam 12. Oktober 2007 aufzugeben und dem Sekretariat die Aufgabe schriftlich zu bestätigen.\n25. Am 15. Oktober 2007 bestätigte die Deutsche Post in der Form ihrer 8. mündlichen\nProtokollaussage die Einstellung ihrer Beteiligung an Wettbewerbsverstössen. Sie verpflichtete sich insbesondere, jegliche Teilnahme an Veranstaltungen, Treffen, Besprechungen\noder anderen Kommunikationen von Vereinigungen und Verbänden in den von der Untersuchung betroffenen Bereichen sowie alle Diskussionen und Vereinbarungen mit Wettbewerbern zu unterlassen.\n\n26. Vom 25. Oktober 2007 bis zum 22. Mai 2012 erfolgten die mündlichen Protokollaussagen Nr. 9–22, mit welchen dem Sekretariat weitere Informationen vermittelt und umfangreiche Beweismittel eingereicht wurden. Insgesamt füllen die eingereichten Unterlagen rund 18\nBundesordner. In den mündlichen Protokollaussagen wurden auch die zahlreichen durch das\nSekretariat gestellten Fragen und Ergänzungswünsche beantwortet und mit Unterlagen belegt. Mit Schreiben vom 31. März 2008 bestätigte das Sekretariat der Deutschen Post, dass\nes deren Kooperation bis zum damaligen Zeitpunkt als uneingeschränkte Kooperation i.S.\nvon Art. 8 Abs. 2 lit. c SVKG qualifiziere. An dieser Beurteilung hält das Sekretariat auch für\ndie nachfolgende Periode bis zum aktuellen Zeitpunkt fest.\n\nA.2.4.2 Deutsche Bahn\n27. Am 19. November 2007 teilte die Deutsche Bahn dem Sekretariat schriftlich ihre Kooperationsbereitschaft mit und setzte somit einen Marker. 34\n\n34\nVgl. Erläuterungen zur SVKG, 10 (Erläuterung zu Art. 9 Abs. 3 SVKG).\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 11\n28. Am 22. November 2007 gab die Deutsche Bahn ihre erste mündliche Aussage zu Protokoll. Das Sekretariat bestätigte mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 den Eingang der Anzeige nach Art. 13 SVKG. Die Deutsche Bahn wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie\nnicht das erste Unternehmen war, das im Zusammenhang mit den vorgetragenen allfälligen\nWettbewerbsabreden eine Selbstanzeige eingereicht habe, und wurde darauf aufmerksam\ngemacht, dass daher grundsätzlich nur noch ein teilweiser Erlass der Sanktion nach Art. 12\nSVKG in Frage komme.\n29. Vom 18. Dezember 2007 bis zum 29. Februar 2012 wurden weitere 19 mündliche Protokollaussagen getätigt. Dabei stellte die Deutsche Bahn möglicherweise auf unzulässige\nWeise koordinierte Gebühren und Zuschläge dar und reichte Unterlagen im Umfang von\nrund 16 Bundesordnern ein. Einige der Aussagen wurden deponiert, um vom Sekretariat gestellte Fragen zu beantworten und die Antworten mit Beweismitteln zu belegen. Die Deutsche Bahn hat während der gesamten Untersuchung bis zum aktuellen Zeitpunkt uneingeschränkt kooperiert und auf Fragen des Sekretariates jeweils rasch reagiert.\n\nA.2.4.3 Agility\n\n"}