{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\nA.2.1 Eröffnung\n14. Am 19. Juni 2007 erstattete die Deutsche Post in der Form einer mündlichen Protokollaussage eine Selbstanzeige beim Sekretariat der Wettbewerbskommission. Inhalt der\nSelbstanzeige waren Diskussionen, Kooperationen und Vereinbarungen der internationalen\nLuftfrachtspediteure bezüglich der Festsetzung und Belastung von Gebühren und Zuschlägen gegenüber den Kunden, wie beispielsweise die Zuschläge betreffend das Automated\nManifest System (AMS). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verhaltensweisen teilweise im Rahmen von nationalen und europäischen Verbänden getroffen wurden.\n15. In der Zeit vom 5. Juli bis zum 11. September 2007 erfolgten 6 weitere mündliche Protokollaussagen und die Deutsche Post reichte umfangreiche Beweismittel ein. In diesen\nSelbstanzeigen wurden Informationen und Beweismittel bezüglich weiterer Zuschläge und\nGebühren eingereicht, welche möglicherweise in unzulässiger Weise abgestimmt wurden,\nnamentlich wurde dargelegt, dass diese Verhaltensweisen teilweise auch im Rahmen des\nnationalen Verbands Spedlogswiss stattgefunden haben, beispielsweise in Bezug auf eine\n„Security Fee Agent“ (SFA) für alle Luftfrachtexporte aus der Schweiz. Weiter wurden Informationen und Beweismittel unterbreitet, welche darauf hindeuteten, dass auch in den Bereichen der See- und Landfracht sowie in der Lagerlogistik eine unzulässige Koordination stattgefunden haben könnte.\n16. Am 9. Oktober 2007 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des\nPräsidiums eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen Deutsche Bahn, Deutsche Post,\nKühne + Nagel, Panalpina und Spedlogswiss da aufgrund der Selbstanzeige der Deutschen\n\n23\nVgl. Geschäftsbericht Panalpina 2011, 124.\n24\nVgl. zum Ganzen www.spedlogswiss.ch > Organisation & Mitgliedschaft (04.06.2012).\n25\nSpedlogswiss Leitbild, 1 abrufbar unter http://www.spedlogswiss.com/pdf/spe_leitbild_d_2010.pdf\n(04.06.2012).\n26\nSpedlogswiss Leitbild (Fn 25), 1.\n27\nVgl. zum Ganzen www.spedlogswiss.ch > Organisation (04.06.2012).\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 9\nPost Anhaltspunkte für „Abreden über die Weitergabe und/oder gemeinsame Festsetzung\nvon Zuschlägen/Gebühren und Speditionstarifen im Bereich der internationalen Luft- und\nSeefrachtspeditionsleistungen sowie der nationalen und internationalen Bodenfrachtspeditionsleistungen und Lagerlogistik“ 28 vorlagen.\n17. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung unter Hinweis auf die 30-tägige\nFrist, innert welcher Dritte eine allfällige Verfahrensbeteiligung anmelden können (Art. 28\nAbs. 2 KG), mittels amtlicher Publikation gemäss Art. 28 KG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 8. November 2007 und im Bundesblatt (BBl) vom 13. November 2007\nbekannt. 29 Es haben sich keine Dritten i.S. von Art. 28 Abs. 2 KG gemeldet.\n\nA.2.2 Hausdurchsuchungen\n\n18. Mit Durchsuchungsbefehlen vom 9. Oktober 2007 führte das Sekretariat am 10. Oktober 2007 zeitgleich Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten der Deutschen Bahn (Rautistrasse 77, Zürich) 30, von Kühne + Nagel (Dorfstrasse 50, Schindellegi), Panalpina (Viaduktstrasse 42, Basel) und Spedlogswiss (Elisabethenstrasse 44, Basel) durch, welche am 11.\nOktober noch auf weitere Räumlichkeiten der Deutschen Bahn (Grindelstrasse 11, Bassersdorf) 31, von Kühne + Nagel (Embraport, Embrach und Feldeggstrasse 5, Glattbrugg) 32 und\nPanalpina (Eichstrasse 50, Glattbrugg) ausgedehnt wurden. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurden umfangreiche Beweismittel beschlagnahmt, welche in Beschlagnahmeprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert wurden.\n19. Panalpina erhob Einsprache gegen die Durchsuchung sämtlicher beschlagnahmter\nBeweismittel in Basel und betreffend ausgewählte Beweismittel in Glattbrugg. Kühne + Nagel\nerhob Einsprache gegen die Durchsuchung einer Festplatte in Schindellegi.\n\nA.2.3 Entsiegelungsverfahren\n\n20. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 bat das Sekretariat Panalpina und Kühne + Nagel, bis am 26. Oktober 2007 mitzuteilen, ob sie an der Einsprache gegen die Durchsuchung\nder versiegelten Beweismittel festhalten. Innert der vom Sekretariat erstreckten Frist teilte\nKühne + Nagel am 30 Oktober 2007 mit, dass sie auf die Versiegelung der Festplatte verzichte. Ebenfalls innert der vom Sekretariat erstreckten Frist teilte Panalpina am 2. November 2007 mit, dass sie die Einsprache gegen die Durchsuchung in Papierform der in Basel\nbeschlagnahmten Beweismittel in Papierform zurückziehe, aber an der Versiegelung der beschlagnahmten elektronischen Beweismittel festhalte. Zudem halte Panalpina an der Versiegelung sämtlicher in Glattbrugg beschlagnahmten Beweismittel fest. Mit Schreiben vom 6.\nNovember 2007 teilte Panalpina mit, dass sie auf die Versiegelung eines bestimmten in Basel beschlagnahmten Beweismittels verzichte.\n21. Am 14. November 2007 reichte das Sekretariat beim Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR33 bezüglich der versiegelten Dokumente von Panalpina ein, welches durch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid\nvom 14. März 2008 gutgeheissen wurde (RPW 2008/3, S. 513 ff.).\n\n28\nVgl. BBl 2007 7871.\n29\nBBl 2007 7871.\n30\nKonkret wurden die Räumlichkeiten der zur Deutschen Bahn gehörenden Schenker Schweiz AG\ndurchsucht, wobei auch die damals an derselben Adresse ansässige, weitere Konzerngesellschaft\nHangartner AG durchsucht wurde.\n31\nKonkret wurde eine Zweigstelle der Schenker Schweiz AG durchsucht.\n32\nWobei für den Standort Glattbrugg eine separate Durchsuchungsanordnung ausgestellt wurde.\n33\nBundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0).\n\n"}