22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 176 828. Schliesslich ist das Verfahren auch gegen den Verband ASCOPA unter Ausscheidung eines Verfahrenskostenanteils von CHF 2000.- einzustellen. Wie bereits ausgeführt (Rz 387 ff.), ist der Verband zwar eine selbständige juristische Person, allerdings fehlt ihm die wirtschaftliche Selbständigkeit, um als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG zu gelten. Unabhängig davon war ASCOPA kein Abredepartner und kann gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV nicht zur Kostenbeteiligung angehalten werden, denn er unterliegt im Verfahren nicht (vgl. Rz 819).