825. Gebührenfrei gemäss Art. 53a Abs. 3 KG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a-c GebV-KG sind Dritte, auf deren Anzeige ein Verfahren gemäss Art. 26-30 KG durchgeführt wird, Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben und Beteiligte, gegen welche das Verfahren eingestellt wird. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Selbstanzeigerin am festgestellten Wettbewerbsverstoss beteiligt war. Sie hat mit ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten genauso zur Verursachung von Massnahmen gemäss Art. 30 KG beigetragen wie die anderen Parteien und ist daher gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung unterlegen, womit sie kostenpflichtig wird.689