22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 175 Umständen genauer untersucht werden müssen. Vorliegend steht die Vorwerfbarkeit nicht (mehr) zur Debatte, sondern die Frage, wer die Kosten verursacht hat, die durch die unzulässige Wettbewerbsbeschränkung entstanden sind. Die Wettbewerbsbeschränkung kam im genannten Ausmass aufgrund der Beiträge sämtlicher Parteien zum Informationsaustausch zu Stande und wurde daher von allen Parteien verursacht. Diese Wettbewerbsbeschränkung musste vom Sekretariat unabhängig davon untersucht werden, ob die Parteien kleine, grosse, passive oder aktive Mitglieder von ASCOPA waren.