Zudem habe sie als Partei „obsiegt“. Seitens einer Selbstanzeigerin wird hervorgebracht, sie hätte als solche keine Verfahrenskosten zu tragen. 822. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien nicht „obsiegt“ haben. Die WEKO stellt vielmehr eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung fest. Die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien sind unzutreffend. 823. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Kostenverlegung nicht um eine Bestrafung geht. Bei einer solchen wäre die Vorwerfbarkeit der Tat zu untersuchen gewesen. Dabei hätten die Rollenverteilung, der Tatbeitrag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter