22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 174 mit eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung gerechtfertigt ist. Die vorliegende Abrede ist nicht gerechtfertigt. B.4.6 Schlussfazit: Die Abrede ist unzulässig 818. Der vorliegende Informationsaustausch, welcher den Austausch von Umsatzzahlen, Preislisten, Bruttowerbeausgaben und allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hatte und mindestens zwischen 1992 bis Ende September 2008 praktiziert wurde, ist unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG.