(ii) Abrede ist nicht gerechtfertigt 817. Zusammenfassend steht somit fest, dass kein gesetzlich genannter Effizienzgrund vorliegt. Aus diesem Grund erübrigt sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun- desgerichts685 die Prüfung der weiteren beiden gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 KG (Notwendigkeit der Abrede und fehlende Möglichkeit der Wettbewerbsbeseitigung). Denn sämtliche gesetzlichen Tatbestandselemente müssen kumulativ vorliegen, da- 685 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 11. Juli 2006, RPW 2007/1, 136., E. 13.6, Schweizerischer Buchhändlerund Verleger-Verband et al/ REKO WEF.