Ein solcher Austausch erlaubt es, seine Preispolitik an den Konkurrenten auszurichten. Bereits rein begrifflich steht ein solcher Austausch in keinem Zusammenhang mit Herstellungs- oder Vertriebskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich daher zu diesem Punkt.