Dies anerkenne auch die Praxis der WEKO, wonach die Analysen der Unternehmensergebnisse in verschiedenen Bereichen ermöglichten, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern. Dieses Vorgehen stelle eine Verbesserung von Produkten und Produktionsverfahren, die Verbreitung von technischen und beruflichen Wissen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG dar. Da sich Parteien die Kosten für Marktforschungsunternehmen hätten sparen können, sei auch der Effizienzgrund der rationelleren Nutzung von Ressourcen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG gegeben.679