b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. 796. Demnach gibt es drei gesetzliche Voraussetzungen, damit eine Abrede gerechtfertigt werden kann: i) Es bedarf eines Effizienzgrundes gemäss Abs. 2 Bst. a, ii) die Abrede muss notwendig sein und iii) darf die Abrede die Beseitigung des Wettbewerbs nicht ermöglichen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.676 B.4.5.2 Vorbringen der Parteien