Ziel einer Vorabklärung ist zudem nicht die abschliessende Untersuchung von Marktverhältnissen, sondern sie dient dazu, einzuschätzen, ob eine Untersuchung eröffnet werden muss. Entsprechende wird der in Rz 21 des Schlussberichts verwendete Begriff der Innovation nicht näher ausgeführt. Zudem beziehen sich die Ausführungen einzig auf Deodorants und nicht auf den gesamten Kosmetikmarkt. 22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 170 B.4.5 Keine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz