B.4.4.6.3 Quantitative Kriterien der Erheblichkeit der Abrede liegen vor 791. Es kann festgehalten werden, dass vorliegend weder genügend Aussen- noch Innenwettbewerb herrschte, um wirksamen Wettbewerb sicherzustellen. Dieser Umstand konnte auch durch die Stellung der Marktgegenseite nicht aufgewogen werden. Die Analyse der quantitativen Elemente der Erheblichkeit führt daher zum Schluss, dass die dargelegte Wettbewerbsbeschränkung unzulässig ist.