22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 168 schränkt. Es steht abschliessend fest, dass die Produktlancierungen die Einschränkung des Preiswettbewerbs durch den Informationsaustausch nicht aufzuwiegen vermochten. (v) Parteivorbringen im Rahmen der zweiten Stellungnahme 782. Soweit die Parteien an ihren Standpunkten festhalten, welche sie im Rahmen der ersten Stellungnahmen anbrachten, gehen die Wettbewerbsbehörden nicht erneut darauf ein. Anbei werden daher nur nicht bereits vorgebrachte Argumente dargestellt.