668 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG), SR 812.21. 669 Art. 2 Abs. 1 lit. a Heilmittelgesetz (HMG) unterscheidet bei den Heilmitteln zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten. Art 4 Abs. 1 HMG definiert die Begriffe. Gemäss lit. a sind Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte.