Anhang 2 gibt zudem Aufschluss über den Anwendungsbereich der Farbstoffe, wie z.B., dass der Farbstoff in allen kosmetischen Mitteln zulässig ist oder nur in kosmetischen Mitteln, die nicht mit den Schleimhäuten in Verbindung kommen etc. Ferner zählt der Anhang weitere Einschränkungen (z.B. Farbstoff x darf zu max. 3% im Endprodukt enthalten sein) und Anforderungen auf (z.B. Farbstoff y muss frei von Chromationen sein). Darüber hinaus enthält die VKos in Anhang 3 eine Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffen, UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stoffen, die in kosmetischen Mitteln nur unter den angegebenen Voraussetzungen enthalten sein dürfen.