Alleine schon daher sind die Vorbringen von Bulgari zurückzuweisen. Mit Bezug auf die Richtigkeit der Umsatzdaten, die den Wettbewerbsbehörden vorliegen, ist folgendes anzufügen: Die Behörden verfügen nebst den oben 602 Act. 1, 5. 603 Act. 486.2-486.175.