Beiden Unternehmen ist somit gemein, dass ihre Produkte im Rahmen von professionellen Kosmetik-Dienstleistungen vertrieben werden. Dies schliesst zwar nicht kategorisch aus, dass sie nicht auch dem Bereich der Luxus- und Prestigekosmetik zugerechnet werden könnten. Diese Qualifikation vermöchte jedoch nichts am Verfahrensausgang zu ändern.