Ferner legt Chanel nicht dar, inwiefern ihre Rechtsstellung durch ihre Leseweise der Lehre und Praxis, wonach der Informationsaustausch „kollusives Verhalten erleichtere“ verbessert wird. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Sekretariat nicht nur das Vorliegen qualitativer Kriterien geprüft hat, um zum Resultat zu gelangen, dass die Wettbewerbsbeschränkung erheblich ist. Vielmehr wurden zusätzlich die nachfolgenden quantitativen Kriterien und Rechtfertigungsgründe vertieft geprüft. B.4.4.6 Quantitative Kriterien