644. Soweit Clarins die Nützlichkeit des Bruttopreislistenaustausches bestreitet, sei auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (A.3.2.6). Im Übrigen läuft Clarins Argumentation darauf hinaus, dass eine Abrede über Bruttopreislisten weder schädlich ist, noch ein Element darstellt, das bei der Beurteilung der qualitativen Kriterien der Erheblichkeit der Abrede hinzugezogen werden kann. Eine solche Rechtsauffassung steht im Gegensatz zum gesetzgeberischen Willen.