(iv) Fazit dieser Rechtsvergleichung 632. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es gemäss EU-Rechtsprechung und in Übereinstimmung damit nach deutschem und französischem Recht ausreicht, den wettbewerbswidrigen Zweck einer Abrede darzulegen, ohne die Auswirkungen zu prüfen. Soweit die Auswirkung überhaupt geprüft wird, beschränkt sich die EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zu weiten Teilen auf die Überprüfung qualitativer Kriterien. Sowohl im deutschen als auch im französischen Recht reicht es aus, eine potenzielle Auswirkung darzulegen.