Entsprechend kommt der Prüfung der Auswirkungen in der Praxis eine untergeordnete Bedeutung zu. Eine Wettbewerbsbeschränkung ist gemäss französischer Praxis grundsätzlich bereits dann verboten, wenn sie eine potenziell wettbewerbswidrige Wirkung hat. Sollte die tatsächlich festgestellte Wirkung nur schwach oder kaum wahrnehmbar sein, ist dieser Umstand höchstens als mildernder Faktor bei der Sanktionsberechnung zu berücksichtigen.550