effet d'empêcher, de restreindre ou de fausser le jeu de la concurrence sur un marché, les actions concertées, conventions, ententes expresses ou tacites ou coalitions, notamment lorsqu'elles tendent à […]». Auch Art. 420-1 des französischen Code de Commerce verbietet demnach die aufgezählten Verhaltensweisen, wenn sie alternativ eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.548 Unter französischem Recht braucht folglich in Übereinstimmung mit dem EU- und deutschen Recht die Auswirkung nur dargelegt zu werden, sofern kein Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung feststeht.549 631. Entsprechend kommt der Prüfung der Auswirkungen in der Praxis eine untergeordnete Bedeutung zu.