Ihr tatsächliches Eintreten braucht nicht abgewartet zu werden.546 Hingegen fallen Wettbewerbsbeschränkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen nicht unter § 1 GWB. Ähnlich wie die De-minimis-Bekanntmachung der EU (vgl. Rz 627) stützt sich die „Bagatellbekanntmachung“ des Bundeskartellamts vorwiegend auf Marktanteilsschwellen zur Beurteilung, ob § 1 GWB anwendbar ist. Kernbeschränkungen sind von diesen Schwellen ausgenommen.547