629. Damit ein tatbestandsmässiges Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt, muss der gegenwärtige oder potenzielle Wettbewerb dermassen beeinträchtigt werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmengen, Innovation oder Vielfalt bzw. Qualität von Waren und Dienstleistungen erwartet werden können. Damit die Tatbestandsvariante des Bewirkens erfüllt ist, reicht es also aus, dass negative Auswirkungen zu erwarten sind. Ihr tatsächliches Eintreten braucht nicht abgewartet zu werden.546 Hingegen fallen Wettbewerbsbeschränkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen nicht unter § 1 GWB.