(ii) Deutschland 628. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.“ Bereits der Wortlaut der Norm deutet auf die inhaltlichen Parallelen zu Art. 101 AEUV hin. Diese Angleichung war denn auch beabsichtigt vom deutschen Gesetzgeber.544 Entsprechend dem Wortlaut von § 1 und gleich wie bei Art.