stehen.543 Die quantitativen Kriterien für horizontale Vereinbarungen umfassen Marktanteilsschwellen zwischen 5-10% (bzw. 30% bei kumulativen Abschottungseffekten), welche erreicht werden müssen, damit Art. 101 AEUV anwendbar ist (Ziff. 7-9 De-minimis- Bekanntmachung). In qualitativer Hinsicht stellt die Kommission klar, dass die genannten Marktanteilsschwellen nicht für die Kernbeschränkungen – also Preis-, Mengen- und Gebietskartelle – gelten (Ziff. 11 De-minimis-Bekanntmachung).