22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 138 der Auswirkung des Informationsaustausches weitgehend von qualitativen Kriterien leiten lässt. 627. Gemäss Rechtsprechung des EuGH fällt nicht jede Wettbewerbsbeschränkung unter Art. 101 AEUV. Die Auswirkung einer Wettbewerbsbeschränkung muss zumindest spürbar sein, damit der Tatbestand von Art. 101 AEUV erfüllt ist.541 Gemäss der sogenannten De- minimis-Bekanntmachung542 wird aufgrund von quantitativen und qualitativen Kriterien bestimmt, wann eine Auswirkung spürbar ist, wobei in der Praxis die quantitativen Kriterien im Vordergrund stehen.543