626. Kann das Bezwecken nicht dargelegt werden, ist die Auswirkung der Wettbewerbsabrede zu untersuchen. Gemäss Horizontalleitlinien werden bei der Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen die voraussichtlichen Wirkungen des Informationsaustausches der Wettbewerbssituation gegenübergestellt, die ohne den fraglichen Informationsaustausch bestanden hätte. Wenn wahrscheinlich ist, dass ein Informationsaustausch spürbare negative Auswirkungen auf mindestens einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Produktqualität oder Innovation haben wird, hat er wettbewerbsschränkende Wirkung.538