Die konkreten Auswirkungen einer Wettbewerbsabrede brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezweckt.533 Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es bereits aus, dass die verpönte Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.534 Eine solche Eignung liegt vor, wenn ein Informationsaustausch Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens ausräumt.535 Zudem folgt gemäss Gerichtshof aus Art. 101 AEUV eine Kausalitätsvermutung zwischen einer Abstimmung und