101 AEUV verboten ist, sind die Tatbestandselemente des „Bezweckens“ oder „Bewirkens“ einer Wettbewerbsbeschränkung. Diese Elemente müssen gemäss EuGH nicht kumulativ sondern alternativ erfüllt sein.532 Die konkreten Auswirkungen einer Wettbewerbsabrede brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezweckt.533 Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es bereits aus, dass die verpönte Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.534