Schliesslich lassen Estée Lauder und Coty ausser Acht, dass die Wettbewerbsbehörden die Auswirkung der Wettbewerbsbeschränkung nicht für alle Marktstufen gesondert aufzeigen müssen. Es genügt, wenn die Wettbewerbsversfälschung sich im dargelegten erheblichen Ausmass auf die Endverkaufspreise auswirkt.