590. Diese Argumentationsweise schlägt aus verschiedenen Gründen fehl. Zuerst sind die hier genannten Luxus- bzw. Prestigekosmetikprodukte, wie erwähnt, gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik in den herbeigezogenen LIKs beinhaltet (vgl. Rz 526). Insofern kommt der Vergleich den Parteien erwartungsgemäss zu Gute. Sie trieben nämlich mit ihren Produktpreisen die durchschnittlichen Preiserhöhungen der herangezogenen LIKs wohl tendenziell in die Höhe. Ferner beinhalten die sogenannten Luxusgüterindizes Waren und