Im vorliegenden Fall kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einkaufspreise die Höhe der Verkaufspreise bestimmen und nicht umgekehrt. Zudem gibt es im vorliegenden Fall keinen Grund von einer Scheinkorrelation auszugehen. Eine solche braucht daher vorliegend nicht untersucht zu werden. 22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 116 bewerbs ist folglich nicht nur direkt vom Händler zu tragen, sondern wird auf den Konsumenten abgewälzt. (ii) Auswirkungen des Informationsaustausches auf die Preisentwicklungen