Alleine der Umstand, dass ein Produkt den Namen einer Berühmtheit (Celebrity) trägt, vermag aus dem Produkt keine dem Luxus- bzw. Prestige-Segment zugehörige Marke zu machen. Vielmehr ist das mit der Person verbundenen Image und die dazugehörige Werbung zu beachten, welche im Falle des Luxus- bzw. Prestigeproduktes darauf abzielen, die Exklusivität des Produktes sichtbar zu machen. Dieses Image schlägt sich schliesslich in einem teureren Verkaufspreise nieder (vgl. dazu anschliessend Rz. 494 ff.).