22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 103 Unterteilung in ein Prestige- bzw. Luxussegment und ein Massmarketsegment 466. Der Umstand, dass Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU nur das Bedarfsmarktkonzept erwähnt, bedeutet nicht, dass ausser dem Bedarfsmarktkonzept keine anderen Marktabgrenzungsmethoden zulässig sind.447 Vorliegend drängt sich aus den folgenden Gründen aber auch gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU eine weitere Unterteilung der vom Informationsaustausch betroffenen Marktsegmente in ein Prestige- bzw. Luxussegment und ein Massmarketsegment (von den Parteien auch als Konsumkosmetik bezeichnet) auf: