449. Abschliessend steht damit fest, dass sich einerseits der Gaba-Entscheid lediglich zur Rechtskräftigkeit der EU-Praxis im oben genannten beschränkten Masse äusserte und andererseits die EU-Praxis mit Bezug auf die genannte Segmentierung des Marktes in einen Lu- xus- und Massmarket weiterhin aktuell ist. Ausgangslage in der Schweiz 450. Analog zu Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.438