Dies erklärt auch, weshalb sich die Kommission bei der Marktabgrenzung in ihrem Entscheid in Sachen L’Oréal/YSL Beauté437 aus dem Jahre 2008 erneut auf die von Coty als nicht mehr rechtskräftig bezeichnete Praxis bezog. Daraus ist auch ersichtlich, dass es keine Rolle spielt, wie von Coty behauptet, ob die EU-Kommission ihren Entscheid L’Oréal/YSL Beauté in einem vereinfachten Verfahren erlassen hat, da sie sich auf bereits vorbestehende Praxis stützen konnte. 449.