448. Beide (EU-)Gerichtsentscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.436 Wie alleine schon aus dem Wortlaut der Dispositv folgt, hob das (EU-)Gericht die Markteinteilung der Vorinstanz nicht auf. Andernfalls hätte es den ganzen Entscheid der Kommission aufheben müssen oder Parteivorbringen gegen die Markteinteilung (die es nicht gab) stattgeben müssen; dies hat das Gericht aber nicht getan (vgl. Ziffer 2 der beiden zitierten Dispositive). Dies erklärt auch, weshalb sich die Kommission bei der Marktabgrenzung in ihrem Entscheid in Sachen L’Oréal/YSL Beauté437 aus dem Jahre 2008 erneut auf die von Coty als nicht mehr rechtskräftig bezeichnete Praxis bezog.