1. Die Entscheidung 92/33/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/33.242 – Yves Saint Lauren Parfums) wird insoweit für nichtig erklärt, als in ihr festgestellt wird, dass eine Bestimmung, nach der Yves Saint Laurent die Bewerbung eines Einzelhändlers allein deshalb ungünstiger beurteilen kann, weil seine Tätigkeit im Parfümeriebereich von untergeordneter Bedeutung ist, nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 447. Im Entscheid Leclerc /Kommission, Givenchy et al. lautet das Dispositiv beinahe identisch: