445. Daraus wird erstens ersichtlich, dass die Bezugnahme auf die EU-Praxis im Fall Gaba nicht im Zusammenhang mit der Markteinteilung in den zitierten Entscheiden stand. Zweitens hatte die europäische Kommission in den hier zitierten Entscheiden Yves Saint Laurent Parfums und Parfums Givenchy selektive Vertriebssysteme freigestellt. Gegen diese Freistellung und nicht die Markteinteilung waren zwei Nichtigkeitsklagen beim (EU-)Gericht eingereicht worden. Die betreffenden Nichtigkeitsklagen wurden nur mit Bezug auf die Freistellung einer Vertragsbestimmung gutgeheissen, die keinen Zusammenhang mit einer Markteinteilung aufwies.