Als Anhaltspunkt für die vorliegende Markteinteilung bietet sich die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)427 an, da sie eine Definition kosmetischer Produkte enthält, die mit den von den Parteien ausgetauschten Produktgruppen übereinstimmt. 440. Gemäss Artikel 35 LGV sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verän-