(i) Kosmetik- und Parfümerieprodukte 439. Als Anhaltspunkt für die vorliegende Markteinteilung bietet sich die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)427 an, da sie eine Definition kosmetischer Produkte enthält, die mit den von den Parteien ausgetauschten Produktgruppen übereinstimmt. 440.