Aus diesem Grund verzichtete das Sekretariat darauf, die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs darzulegen. Stattdessen untersuchte das Sekretariat die Erheblichkeit der genannten Wettbewerbsbeschränkung (B.4.4) und prüfte das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (B.4.5.).