Art. 5 Abs. 1 KG gelangt beim Vorliegen erheblicher Wettbewerbsbeschränkungen zur Anwendung, wenn die besonderen Tatbestände von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG nicht erfüllt sind.424 Dieses Resultat stimmt auch etwa mit der deutschen bzw. europäischen Praxis überein.425 435. Da im Falle von Art. 5 Abs. 1 KG keine gesetzliche Vermutung greift, wonach der wirksame Wettbewerb als beseitigt gilt, wird im Anschluss die Auswirkung der Abrede dargelegt. Die Parteien tauschten Bruttopreislisten, Umsatzangaben, sowie Werbeausgaben aus, womit verschiedene Wettbewerbsparameter beeinflusst hätten werden können.