Unabhängig davon steht ohnehin fest, dass Unternehmen, die einander Geschäftsgeheimnisse mitteilen, wissen, dass ihre Konkurrenten diese Informationen bei der Festlegung ihres Wettbewerbsverhaltens berücksichtigen können und somit der Informationsaustausch den Wettbewerb zumindest einschränken kann. Indem sie den Austausch weiter betreiben, nehmen sie ein solch nicht gesetzeskonformes Resultat bewusst in Kauf. Damit wäre also ohnehin auch die Absicht bewiesen (vgl. Rz 252 f.). Es braucht keine weitergehende explizite oder stillschweigende Absichtserklärung dargelegt zu werden.