Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für die Qualifikation einer Abrede als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG nicht notwendig ist, die hinter dem Informationsaustausches verfolgte Absicht zu beweisen, die darin besteht den Wettbewerb zu beschränken. Unabhängig davon steht ohnehin fest, dass Unternehmen, die einander Geschäftsgeheimnisse mitteilen, wissen, dass ihre Konkurrenten diese Informationen bei der Festlegung ihres Wettbewerbsverhaltens berücksichtigen können und somit der Informationsaustausch den Wettbewerb zumindest einschränken kann.