22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 96 tiv zu bestimmen, was bedeutet, dass die Absicht der Parteien für die Beurteilung, was als schädliche Auswirkung zu qualifizieren ist, keine Relevanz hat.422 433. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für die Qualifikation einer Abrede als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG nicht notwendig ist, die hinter dem Informationsaustausches verfolgte Absicht zu beweisen, die darin besteht den Wettbewerb zu beschränken.