B.4.3.3 Informationsaustausch als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG 431. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren und Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig. 432. Die Zielsetzung des Kartellgesetzes besteht gemäss Art. 1 KG darin, „die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern.“ Die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung sind objek-